§ 25 – Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen, normal sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und normal die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters zu befolgen. normal arabic Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die erforderlichen Anordnungen.
Kurz erklärt
- Wenn es einen Grund gibt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Person in einer Sicherheitsuntersuchung rechtfertigt, muss diese Person den Direktor der Bundesstelle informieren.
- Die betroffene Person sollte sich zunächst aus dem Verfahren zurückziehen.
- Die Anordnungen des Direktors oder seines Vertreters sind zu befolgen.
- Bereits durchgeführte Untersuchungshandlungen bleiben gültig.
- Bei Bedenken gegen den Direktor oder seinen Vertreter entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.