Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 19

§ 19 – Untersuchungsstatus

(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt. (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.

Kurz erklärt

  • Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat Vorrang vor anderen technischen Untersuchungen.
  • Dies gilt für alle Ziele und Zwecke, die nicht in § 9 Absatz 2 genannt sind.
  • Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben unberührt.
  • Überschneidungen mit anderen Interessen sollen vermieden werden.
  • Dies erfordert eine gezielte Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen Behörden.