Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 28

§ 28 – Veröffentlichung des Untersuchungsberichts

(1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren Seeunfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersuchungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht. (2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des endgültigen Untersuchungsberichts an die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen, normal die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See sieht eine solche Versendung nicht vor, und normal die Europäische Kommission, soweit dies nach der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist. normal arabic Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Bereitstellung auf der Internetseite der Bundesstelle. (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffentlichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See verbunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheitsempfehlungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 herausgegeben worden sind. (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkungen der Europäischen Kommission zu den nach Absatz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts.

Kurz erklärt

  • Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen Untersuchungsbericht innerhalb von zwölf Monaten nach einem Seeunfall.
  • Bei sehr schweren Seeunfällen kann ein Zwischenbericht veröffentlicht werden, wenn der endgültige Bericht nicht rechtzeitig fertig ist.
  • Der endgültige Bericht wird an bestimmte Personen und Organisationen, wie die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, gesendet.
  • Der Bericht wird auch im Verkehrsblatt und auf der Website der Bundesstelle veröffentlicht.
  • Bei Unfällen unter der Richtlinie 2009/18/EG werden technische Anmerkungen der Europäischen Kommission berücksichtigt, um die Qualität des Berichts zu verbessern.