Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 14

§ 14 – Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)

Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich die in Betracht kommenden Flaggenstaaten, normal normal den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie normal normal nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei einem Seeunfall im deutschen Hoheitsgebiet oder mit einem deutschen Schiff informiert die Bundesstelle sofort die relevanten Flaggenstaaten.
  • Auch andere Staaten mit Interesse an der Untersuchung des Unfalls werden benachrichtigt.
  • Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Vorgaben des IMO-Codes für die Untersuchung von Seeunfällen.
  • Der Artikel bezieht sich auf spezifische Regelungen des Seerechtsübereinkommens.
  • Die Informationen werden schnellstmöglich weitergegeben, um eine gründliche Untersuchung zu ermöglichen.