Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 4

§ 4 – Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2

Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Personen.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt betrifft Untersuchungen von Seeunfällen im Schiffsbetrieb.
  • Verantwortliche Personen in der Seefahrt sind für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen zuständig.
  • Es geht um die Analyse von Vorfällen, die während des Schiffsverkehrs auftreten.
  • Organisatorische Maßnahmen dieser Personen sind ebenfalls Teil des Abschnitts.
  • Ziel ist es, die Sicherheit im Schiffsbetrieb zu verbessern.