Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 3

§ 3 – Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. * column f776202_02_BJNR181700002BJNE000303119 normal )

Kurz erklärt

  • Die genannten Bundesbehörden haben bestimmte Befugnisse und Aufgaben.
  • Diese Befugnisse beziehen sich auf die Überprüfung, Gestaltung und Eingriffe.
  • Die Aufgaben sind in den Einzelregelungen des Buchstaben B der Anlage festgelegt.
  • Die Regelungen sind für die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten oder deren Behörden vorgesehen.
  • Ziel ist die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.