§ 18 – Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr Anlagen, Einrichtungen und Geräte für a) die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen, normal b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber, normal c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten, normal alpha normal Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere normal arabic zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.
Kurz erklärt
- Die Bundesstelle kann andere Staaten um Unterstützung bei der technischen Untersuchung von Wracks und sicherheitsrelevanten Gegenständen bitten.
- Dazu gehört die Auswertung von Datenschreiber-Aufzeichnungen und die elektronische Speicherung von Unfalldaten.
- Fachkräfte können ebenfalls angefordert werden, um bei wichtigen Sicherheitsuntersuchungen zu helfen.
- Die Bundesstelle kann auch anderen Staaten auf deren Anfrage diese Unterstützung anbieten.
- Die Hilfe wird in der Regel kostenlos und auf der Grundlage von Gegenseitigkeit gewährt; bei nicht beteiligten Staaten übernimmt die Bundesstelle die Kosten.