Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 1a

§ 1a – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind Seeunfall a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat: aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, normal bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, normal cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, normal dd) einen Sachschaden an einem Schiff, normal ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision, normal ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden, normal gg) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe; normal a-alpha normal b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte; normal alpha normal sehr schwerer Seeunfall ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei dem es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum Tod eines Menschen oder zu einer erheblichen Verschmutzung kommt; normal schwerer Seeunfall ein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer Seeunfall“ einzuordnen ist und bei dem es insbesondere zu einem Brand, einer Explosion, einem Zusammenstoß, einer Grundberührung, einem Kontakt mit einem festen Körper, einem durch schweres Wetter verursachten Schaden, einem Eisschaden, einem Riss oder einem vermuteten sonstigen Schaden in der Außenhaut mit einer oder mehreren der nachstehenden Schadensfolgen kommt: a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Beschädigung der Unterkunftsräume; schwere Beschädigung der schiffbaulichen Verbände, insbesondere ein Leck im Unterwasserbereich der Außenhaut, wodurch das Schiff fahruntüchtig wird, normal b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge freigesetzter Schadstoffe, oder normal c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine Hilfeleistung von Land aus erforderlich macht; normal alpha normal Staat mit begründetem Interesse ein Staat, a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Gegenstand einer Untersuchung ist, normal b) in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich ein Seeunfall zugetragen hat, normal c) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall einen schweren Schaden an der Umwelt dieses Staates oder in den Gebieten, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht, normal d) der geltend machen kann, dass die Folgen eines Seeunfalls einen schweren Schaden in diesem Staat selbst oder an künstlichen Inseln, Einrichtungen oder Bauwerken, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht, normal e) der geltend machen kann, dass infolge eines Seeunfalls einer oder mehrere seiner Staatsangehörigen das Leben verloren oder schwere Verletzungen erlitten haben, normal f) der über wichtige Informationen verfügt, die für die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen sein können, oder normal g) der aus einem anderen Grund ein Interesse geltend machen kann, das von dem bei der Sicherheitsuntersuchung federführenden Staat als bedeutend angesehen wird. normal alpha normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Seeunfall ist ein Ereignis, das zu schweren Verletzungen oder dem Tod von Menschen, dem Verlust oder der Aufgabe eines Schiffes, Sachschäden an Schiffen oder Umweltschäden führen kann.
  • Ein sehr schwerer Seeunfall führt zu einem Totalverlust des Schiffes, Todesfällen oder erheblicher Umweltverschmutzung.
  • Ein schwerer Seeunfall umfasst Ereignisse wie Brände, Explosionen, Kollisionen oder Schäden durch schlechtes Wetter, die das Schiff fahruntüchtig machen können.
  • Staaten mit begründetem Interesse sind solche, die die Flagge des betroffenen Schiffes führen oder in deren Gewässern der Unfall passiert ist.
  • Diese Staaten können auch Ansprüche geltend machen, wenn der Unfall schwere Umweltschäden oder Verletzungen von Staatsangehörigen verursacht hat.