Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 8
§ 8 – Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird.
Kurz erklärt
- Verantwortliche für die Sicherheitsorganisation eines Schiffes müssen handeln.
- Bei einem Seeunfall müssen sie die Klassifikationsgesellschaft informieren.
- Die Information muss unverzüglich erfolgen.
- Es geht um technische Gefahren, die für die Zeugniserteilung wichtig sind.
- Dies ist im Schiffssicherheitsgesetz geregelt.