Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 8

§ 8 – Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften

Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird.

Kurz erklärt

  • Verantwortliche für die Sicherheitsorganisation eines Schiffes müssen handeln.
  • Bei einem Seeunfall müssen sie die Klassifikationsgesellschaft informieren.
  • Die Information muss unverzüglich erfolgen.
  • Es geht um technische Gefahren, die für die Zeugniserteilung wichtig sind.
  • Dies ist im Schiffssicherheitsgesetz geregelt.