Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 41

§ 41 – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Artikel 13 des Grundgesetzes festgelegt.
  • Dieses Grundrecht kann durch das Gesetz eingeschränkt werden.
  • Die Einschränkungen müssen den Vorgaben des Gesetzes entsprechen.
  • Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein wichtiges Grundrecht.
  • Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen dieses Recht eingeschränkt werden kann.