Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 41
§ 41 – Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Artikel 13 des Grundgesetzes festgelegt.
- Dieses Grundrecht kann durch das Gesetz eingeschränkt werden.
- Die Einschränkungen müssen den Vorgaben des Gesetzes entsprechen.
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein wichtiges Grundrecht.
- Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen dieses Recht eingeschränkt werden kann.