Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 2
§ 2 – Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buchstaben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Buchstabe B der Anlage aufgeführten Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils angegebenen Fassung.
Kurz erklärt
- Es geht um internationale Regelungen zur Seefahrt.
- Diese Regelungen sind im innerstaatlichen Völkerrecht verankert.
- Sie sind in einer Anlage aufgeführt, die Buchstaben A, B und C enthält.
- Buchstabe A und C beziehen sich auf innerstaatliches Völkerrecht.
- Buchstabe B bezieht sich auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.