Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 2

§ 2 – Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen

Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buchstaben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Buchstabe B der Anlage aufgeführten Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils angegebenen Fassung.

Kurz erklärt

  • Es geht um internationale Regelungen zur Seefahrt.
  • Diese Regelungen sind im innerstaatlichen Völkerrecht verankert.
  • Sie sind in einer Anlage aufgeführt, die Buchstaben A, B und C enthält.
  • Buchstabe A und C beziehen sich auf innerstaatliches Völkerrecht.
  • Buchstabe B bezieht sich auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.