Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 5

§ 5 – Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen

Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind, normal der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen, normal b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und normal c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen normal alpha Sorge zu tragen. normal arabic § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer eines unter deutscher Flagge fahrenden Schiffes muss Seeunfälle melden.
  • Der Schiffsführer wird angewiesen, wichtige Daten zu sichern, wie Seekarten und Schiffsprotokolle.
  • Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Daten vor Störungen zu schützen.
  • Der Schiffsführer muss verhindern, dass diese Daten überschrieben oder verändert werden.
  • Alle Beweise für Sicherheitsuntersuchungen müssen schnellstmöglich gesichert werden.