Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 38
§ 38 – Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.
Kurz erklärt
- Die Bundesstelle unterstützt den Such- und Rettungsdienst.
- Sie beschafft Informationen auf Anfrage.
- Vorhandene Informationen werden an beteiligte Personen und Stellen weitergegeben.
- Bevor die Suche nach einem vermissten Schiff eingestellt wird, muss ein Einvernehmen hergestellt werden.
- Dies geschieht zwischen der koordinierenden Stelle und der Bundesstelle.