Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 32

§ 32 – Zuständigkeit

(1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei denen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in § 27 Absatz 3 genannten Personen eine Untersuchungskammer ein. (2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen. (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssicherungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller seiner Teile angehören. (4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufügen. (5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglieder. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersuchungskammer auf.

Kurz erklärt

  • Bei schweren Seeunfällen, die besondere Untersuchungen erfordern, wird eine Untersuchungskammer eingesetzt.
  • Die Untersuchungskammer erstellt den endgültigen Bericht und führt Wiederaufnahmeverfahren durch.
  • Sie besteht aus fünf Mitgliedern, von denen vier für Beschlüsse erforderlich sind, und wird von einem Untersuchungsführer geleitet.
  • Die Mitglieder müssen spezielle Fachkenntnisse im maritimen Bereich haben und dürfen nicht mit der Bundesstelle oder dem Schiffhersteller verbunden sein.
  • Die Kammer strebt einstimmige Ergebnisse an; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, abweichende Meinungen werden im Bericht festgehalten.