Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 30

§ 30 – Ausländische Untersuchungsberichte

(1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheitsuntersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. § 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist.

Kurz erklärt

  • Ausländische Untersuchungsberichte dürfen ohne Zustimmung der ausländischen Behörde nicht veröffentlicht werden.
  • Teile von Berichten und Dokumente sind ebenfalls betroffen.
  • Eine Veröffentlichung ist erlaubt, wenn die ausländische Behörde die Unterlagen bereits veröffentlicht hat.
  • Die Bundesstelle muss ausländische Berichte nicht veröffentlichen.
  • Bei einer Veröffentlichung gelten bestimmte Regelungen, sofern der ausländische Staat dies nicht bereits getan hat.