Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 170a
§ 170a – Verjährung bei Bergschäden
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
Kurz erklärt
- Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes bezieht sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
- Es wird eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 2 geregelt.
- Diese Regelung gilt in der Fassung bis zum 1. Januar 2002.
- Der § 117 Abs. 2 wird den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt.
- Die Regelung betrifft somit die Verjährung bis zum genannten Datum.