Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 132

§ 132 – Forschungshandlungen

(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über § 4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist, normal normal dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder normal normal überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung a) der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen, normal normal b) die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise, normal normal c) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar normal normal normal arabic normal beeinträchtigt würden, d) eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder normal normal e) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie; die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen. (4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Für Forschungshandlungen auf dem Festlandsockel, die Bodenschätze nicht entdecken sollen, ist eine Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie erforderlich.
  • Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn das Forschungsgebiet nicht genau angegeben ist oder wenn öffentliche Interessen, wie Schifffahrt oder Umweltschutz, beeinträchtigt werden.
  • Forschungshandlungen unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
  • Unerlaubte Forschungshandlungen müssen vom Bundesamt gestoppt werden.
  • Widersprüche gegen Anordnungen zur Einstellung unerlaubter Tätigkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.