Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 148

§ 148 – Tatort, Gerichtsstand

(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts. (2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Kurz erklärt

  • Deutsches Strafrecht gilt für Taten nach § 146, auch wenn sie außerhalb Deutschlands begangen werden.
  • Beamte bestimmter Behörden müssen Straftaten nach § 146 untersuchen und sofortige Maßnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.
  • Diese Beamten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte gemäß der Strafprozessordnung.
  • Wenn kein Gerichtsstand für eine Straftat nach § 146 im Geltungsbereich des Gesetzes besteht, ist Hamburg der Gerichtsstand.
  • Das zuständige Amtsgericht für solche Fälle ist das Amtsgericht Hamburg.