§ 57c – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, normal normal welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind. normal normal normal arabic In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erlassen.
- Diese Vorschriften müssen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt werden.
- Der Bundesrat muss den Vorschriften zustimmen.
- Es wird festgelegt, welche Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen eine UVP benötigen.
- Die Rechtsverordnung kann auch spezifische Anforderungen und Angaben für den UVP-Bericht definieren.