Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 146

§ 146 – Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht oder normal normal fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer bestimmte gefährliche Handlungen begeht, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Diese Handlungen gefährden das Leben oder die Gesundheit anderer oder wertvolle Sachen.
  • In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
  • Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn viele Menschen gefährdet werden oder jemand durch die Tat schwer verletzt wird oder stirbt.
  • Wer die Gefahr nur fahrlässig verursacht, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.