Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 171a

§ 171a – Übergangsvorschrift

Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder normal die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden. normal arabic § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Verfahren nach bestimmten Absätzen des Bundesberggesetzes müssen nach der alten Fassung bis zum Abschluss geführt werden.
  • Dies gilt, wenn das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem 16. Mai 2017 begonnen wurde.
  • Die relevanten Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung müssen ebenfalls nach der alten Regelung bereitgestellt worden sein.
  • Der Stichtag für die alte Fassung ist der 29. Juli 2017.
  • Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.