§ 76 – Einsicht
(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. (2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. (3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen: Inhaber, normal Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, normal Datum der Beantragung und der Erteilung, normal Laufzeit sowie normal Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht. normal arabic § 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Jeder mit berechtigtem Interesse darf Einsicht in das Berechtsamsbuch, die Berechtsamskarte und relevante Urkunden nehmen, außer in solche mit Geschäftsgeheimnissen.
- Bei erlaubter Einsicht können Auszüge angefordert werden, die beglaubigt werden müssen.
- Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch ohne berechtigtes Interesse Einsicht in bestimmte Informationen zu Bergbauberechtigungen gewähren.
- Die Informationen umfassen Inhaber, Felder, Antrags- und Erteilungsdatum, Laufzeit und den betreffenden Bodenschatz.
- Die Behörde kann diese Informationen öffentlich zugänglich machen, während andere Einsichten und Auszüge von der Zustimmung des Unternehmens oder anderen Vorschriften abhängen.