Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 120

§ 120 – Bergschadensvermutung

(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder normal normal die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen a) durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder normal normal b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.

Kurz erklärt

  • Schäden, die durch Bergbauaktivitäten wie Senkungen oder Erschütterungen entstehen, werden als Bergschaden vermutet.
  • Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Schaden durch offensichtliche Baumängel oder illegale Nutzungen verursacht wurde.
  • Auch natürliche geologische Veränderungen oder Einwirkungen Dritter können als Ursachen ausgeschlossen werden.
  • Wer einen Bergschaden geltend macht, muss auf Anfrage dem Ersatzpflichtigen Einsicht in die Baugenehmigung und relevante Unterlagen gewähren.
  • Bei bestimmten Anlagen sind auch Prüfunterlagen einzusehen, wenn wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind.