Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 85
§ 85 – Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung. (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. (3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Entschädigung für den Verlust eines Rechts richtet sich nach dem Verkehrswert des abgetretenen Gegenstands.
- Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
- Bei der Wertermittlung werden rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften und die Lage des Gegenstands berücksichtigt.
- Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.
- Vorschriften aus dem Baugesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.