§ 84 – Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust, normal normal andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. normal normal normal arabic (3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädigungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist der Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschädigungsverpflichteter). (4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine andere Art der Entschädigung einigen. (5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
Kurz erklärt
- Bei einer Grundabtretung muss eine Entschädigung gezahlt werden.
- Die Entschädigung deckt den Rechtsverlust und Vermögensnachteile ab, die durch die Abtretung entstehen.
- Anspruch auf Entschädigung haben Personen, deren Rechte durch die Abtretung beeinträchtigt werden.
- Die Entschädigung wird in Geld festgelegt und als einmaliger Betrag gezahlt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
- Der Zustand des abgetretenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Abtretungsantrag ist entscheidend für die Höhe der Entschädigung.