Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 57b

§ 57b – Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, normal normal eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, normal normal an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und normal normal der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. normal normal normal arabic (2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht, normal normal eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei normal normal eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden. normal normal normal arabic (3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann vor der endgültigen Genehmigung eines Vorhabens mit dessen Ausführung beginnen, wenn eine positive Entscheidung wahrscheinlich ist und keine erheblichen Umweltschäden zu erwarten sind.
  • Der Unternehmer muss alle Schäden, die bis zur endgültigen Entscheidung entstehen, ersetzen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird.
  • Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen gelten, müssen jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalten, die die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens berücksichtigt.
  • Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Planfeststellungsbeschluss vorbehalten, und bei neuen Umweltauswirkungen ist eine erneute Prüfung erforderlich.
  • Wenn für ein Vorhaben bereits andere Genehmigungsverfahren bestehen, ist nur das Verfahren nach den spezifischen Paragraphen durchzuführen, wobei andere Vorschriften Vorrang haben können.