Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 129
§ 129 – Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Für Versuchsgruben gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften (§§ 50 bis 74).
- Für bergbauliche Ausbildungsstätten und Besucherbergwerke gelten ebenfalls angepasste Vorschriften (§§ 50 bis 62 und 65 bis 74).
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann weitere Vorschriften für andere bergbauliche Versuchsanstalten erlassen.
- Diese Regelungen sollen dem Schutz bestimmter Rechtsgüter dienen.
- Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.