Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 168b
§ 168b – Vorhandene Unterwasserkabel
Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.
Kurz erklärt
- Bereits verlegte Unterwasserkabel dürfen betrieben werden.
- Diese Kabel gelten als genehmigt nach § 133 Abs. 4.
- Die Genehmigung gilt, wenn die Kabel den Anforderungen von § 133 Abs. 2 entsprechen.
- Es ist keine zusätzliche Genehmigung erforderlich, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Regelung betrifft nur Kabel, die bereits im Einsatz sind.