Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 168b

§ 168b – Vorhandene Unterwasserkabel

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.

Kurz erklärt

  • Bereits verlegte Unterwasserkabel dürfen betrieben werden.
  • Diese Kabel gelten als genehmigt nach § 133 Abs. 4.
  • Die Genehmigung gilt, wenn die Kabel den Anforderungen von § 133 Abs. 2 entsprechen.
  • Es ist keine zusätzliche Genehmigung erforderlich, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Regelung betrifft nur Kabel, die bereits im Einsatz sind.