Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 30

§ 30 – Feldesabgabe

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt. (3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung müssen jährlich eine Feldesabgabe zahlen.
  • Die Abgabe wird an das Land gezahlt, in dem das Erlaubnisfeld liegt.
  • Im ersten Jahr beträgt die Abgabe fünf Euro pro angefangenen Quadratkilometer.
  • Jedes folgende Jahr erhöht sich die Abgabe um fünf Euro, bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig Euro.
  • Auf die Abgabe können die jährlichen Aufwendungen für die Aufsuchung angerechnet werden.