Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 123
§ 123 – Durchführungsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen, normal normal die Bemessung der Beiträge, normal normal das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen, normal normal die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und normal normal die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Vorschriften erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
- Es geht um die Regelungen zur Beitragspflicht und wer beitragspflichtig ist.
- Die Vorschriften regeln auch die Einteilung der Beitragspflichtigen in verschiedene Klassen.
- Es wird festgelegt, wie die Beiträge bemessen werden und wie die Beitragspflichtigen ermittelt werden.
- Zudem gibt es Regelungen zur Pflicht, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sowie zur Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.