Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 122

§ 122 – Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von Bergschadensansprüchen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, wenn die Haftung für den Ersatz eines Bergschadens bei einem Ausfall durch die Unternehmer nicht sichergestellt ist und normal normal die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer erstreckt, es sei denn, daß der Ersatz im Rahmen der Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine bestimmte Gruppe von Unternehmern gewährleistet ist. normal normal normal arabic (2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem Ausfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen für den Ersatz des Bergschadens. (3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für einen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt nur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder soweit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. Soweit die Bergschadensausfallkasse den Geschädigten befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflichtigen auf sie über. (4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse bestimmt die Satzung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine Ausfallkasse für Bergschadensansprüche einrichten, wenn die Haftung nicht gesichert ist.
  • Diese Ausfallkasse übernimmt die Haftung für Bergschäden, wenn die regulären Ersatzpflichtigen ausfallen.
  • Ein Ausfall tritt ein, wenn der Geschädigte von den regulären Ersatzpflichtigen keinen Ersatz erhalten kann.
  • Der Ausfall gilt nur, wenn die Ersatzpflichtigen nicht mehr existieren oder zahlungsunfähig sind.
  • Die genauen Regelungen zur Ausfallkasse werden in einer Satzung festgelegt, die das Ministerium ohne Zustimmung des Bundesrates erstellt.