BBERGG – bbergg
Eingangsformel –
Inhaltsübersicht –
col1 1 5* col2 2 5* col3 3 5.00* col4 4 5.00* col5 5 40* col6 6 10.00* Erster Teil 1 left 0 col5 col1 top 1 left 0 top 1 left 0 top Einleitende Bestimmungen 1 left 0 col5 col2 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top Zweck des Gesetzes 1 left 0 col5 col4 top § 1 1 left 0 bottom 1 left…
§ 1 – Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, normal normal …
§ 2 – Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit d…
§ 3 – Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. (2) Grundeigene Bodensch…
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, normal normal der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar…
§ 5 – Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.…
§ 5a – Öffentliche Bekanntgabe
(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer Entscheidung mittels …
§ 6 – Grundsatz
§ 7 – Erlaubnis
§ 8 – Bewilligung
§ 9 – Bergwerkseigentum
§ 10 – Antrag
§ 11 – Versagung der Erlaubnis
§ 12 – Versagung der Bewilligung
§ 13 – Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
§ 14 – Vorrang
§ 15 – Beteiligung anderer Behörden
§ 16 – Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großrä…
§ 17 – Entstehung des Bergwerkseigentums
(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilligung für den Bereich des Bergwerksfeldes…
§ 18 – Widerruf
§ 19 – Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
§ 20 – Aufhebung von Bergwerkseigentum
§ 21 – Beteiligung an der Aufsuchung
§ 22 – Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bi…
§ 23 – Veräußerung von Bergwerkseigentum
§ 24 – Zulässigkeit der Vereinigung
§ 25 – Voraussetzungen der Vereinigung
§ 26 – Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
§ 27 – Wirkung der Vereinigung
§ 28 – Teilung
§ 29 – Austausch
§ 30 – Feldesabgabe
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt. (3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je…
§ 31 – Förderabgabe
§ 32 – Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
§ 33 – Anzeige und Entschädigung
§ 34 – Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 35 – Voraussetzungen
§ 36 – Verfahren
Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglich…
§ 37 – Entschädigung
§ 38 – Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
§ 39 – Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
§ 40 – Streitentscheidung
§ 41 – Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung
§ 42 – Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
§ 43 – Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 44 – Hilfsbaurecht
§ 45 – Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
§ 46 – Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
§ 47 – Benutzung fremder Grubenbaue
§ 48 – Allgemeine Verbote und Beschränkungen
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffe…
§ 49 – Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen, normal normal das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder son…
§ 50 – Anzeige
§ 51 – Betriebsplanpflicht
§ 52 – Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn …
§ 53 – Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
§ 54 – Zulassungsverfahren
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen. (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt…
§ 55 – Zulassung des Betriebsplanes
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, normal normal nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß a) der Unternehmer, bei juristi…
§ 56 – Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
§ 57 – Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
§ 57a – Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. …
§ 57b – Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechn…
§ 57c – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche …
§ 57d – Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
(1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und…
§ 57e – Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulas…
§ 58 – Personenkreis
§ 59 – Beschäftigung verantwortlicher Personen
§ 60 – Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung
§ 61 – Allgemeine Pflichten
§ 62 – Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
§ 63 – Rißwerk
§ 64 – Markscheider
§ 65 – Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweckmäßig ist, durch Rechtsverordnung (Berg…
§ 66 – Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden, daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlic…
§ 67 – Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen,…
§ 68 – Erlaß von Bergverordnungen
(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen…
§ 69 – Allgemeine Aufsicht
(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den …
§ 70 – Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen berechtigt ist, ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1 bezeichneten und die dem arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angehörenden sowie die unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallenden Per…
§ 71 – Allgemeine Anordnungsbefugnis
§ 72 – Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
§ 73 – Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen
§ 74 – Hilfeleistung, Anzeigepflicht
§ 75 – Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
§ 76 – Einsicht
(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. (2) Soweit die Einsicht gestatte…
§ 77 – Zweck der Grundabtretung
§ 78 – Gegenstand der Grundabtretung
§ 79 – Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
§ 80 – Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
§ 81 – Umfang der Grundabtretung
§ 82 – Ausdehnung der Grundabtretung
§ 83 – Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
§ 84 – Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust, normal normal andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. normal normal normal arabic (3) Entschädigung kann verlangen, we…
§ 85 – Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung. (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und ta…
§ 86 – Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden
§ 87 – Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 88 – Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken
§ 89 – Entschädigungsleistung
§ 90 – Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse
§ 91 – Vorabentscheidung
§ 92 – Ausführung der Grundabtretung
§ 93 – Hinterlegung
§ 94 – Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
§ 95 – Lauf der Verwendungsfrist
§ 96 – Aufhebung der Grundabtretung
§ 97 – Voraussetzungen
§ 98 – Besitzeinweisungsentschädigung
§ 99 – Zustandsfeststellung
§ 100 – Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung
§ 101 – Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
§ 102 – Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
§ 103 – Kosten
§ 104 – Vollstreckbarer Titel
§ 105 – Verfahren
§ 106 – Benachrichtigungen
§ 107 – Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
§ 108 – Wirkung der Festsetzung
§ 109 – Entschädigung
§ 110 – Anpassungspflicht
§ 111 – Sicherungsmaßnahmen
§ 112 – Verlust des Ersatzanspruchs
§ 113 – Bauwarnung
§ 114 – Bergschaden
§ 115 – Ersatzpflicht des Unternehmers
§ 116 – Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
§ 117 – Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige fü…
§ 118 – Mitwirkendes Verschulden
§ 119 – Mitwirkung eines Dritten
§ 120 – Bergschadensvermutung
(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebun…
§ 121 – Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 122 – Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von Bergschadensansprüchen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, …
§ 123 – Durchführungsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzu…
§ 124 – Öffentliche Verkehrsanlagen
§ 125 – Messungen
(1) Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur Erleichterung der Feststellung von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche …
§ 126 – Untergrundspeicherung
(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder …
§ 127 – Bohrungen
§ 128 – Alte Halden
§ 129 – Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird …
§ 130 –
-…
§ 131 – Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenre…
§ 132 – Forschungshandlungen
(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des …
§ 133 – Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht und normal normal hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern. normal no…
§ 134 – Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken
(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert dur…
§ 136 – Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
§ 137 – Übergangsregelung
§ 138 – Errichtung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten, soweit dies erforderlich …
§ 139 – Aufgaben
Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu be…
§ 140 – Inanspruchnahme, Gebühren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind…
§ 141 – Sachverständigenausschuß Bergbau
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß für den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, berät und zu den von ih…
§ 142 – Zuständige Behörden
§ 143 – Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen word…
§ 144 – Klage vor den ordentlichen Gerichten
§ 145 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt, normal normal einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt, normal normal die Grenze seiner Gewinnungsbe…
§ 146 – Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be…
§ 147 – Erforschung von Straftaten
§ 148 – Tatort, Gerichtsstand
(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts. (2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle keinen Aufschub …
§ 149 – Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten Bergwerkseigentum, normal normal Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlic…
§ 150 – Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
§ 151 – Bergwerkseigentum
§ 152 – Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
§ 153 – Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
§ 154 – Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
§ 155 – Dingliche Gewinnungsrechte
§ 156 – Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
§ 157 – Grundrenten
§ 158 – Erbstollengerechtigkeiten
§ 159 – Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 160 – Enteignung alter Rechte und Verträge
(1) Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und Verträge können durch die zuständige Behörde gegen Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit von dem Fortbestand dieser Rechte oder der Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der Aufrechterhaltung oder der Durchführung der Verträge eine …
§ 161 – Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
§ 162 – Entscheidung, Rechtsänderung
§ 163 – Auflösung und Umwandlung
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage ein Beschluß über die Umwandlung der Gewerkschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder nach…
§ 164 – Abwicklung
(1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen. (2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs…
§ 164a – Überleitung
Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen i…
§ 165 – Fortgeltendes Recht
§ 166 – Bestehende Hilfsbaue
§ 167 – Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
§ 168 – Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
§ 168a – Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I s. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des …
§ 168b – Vorhandene Unterwasserkabel
Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.…
§ 169 – Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
§ 170 – Haftung für verursachte Schäden
Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden s…
§ 170a – Verjährung bei Bergschäden
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gle…
§ 171 – Eingeleitete Verfahren
§ 171a – Übergangsvorschrift
Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absa…
§ 172 – Mutungen
§ 173 – Zusammenhängende Betriebe
§ 174 –
-…
§ 175 –
-…
§ 176 – Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, insbesondere: Baden-Württemberg das badische Berggesetz in der Fassung der B…
§ 178 – Inkrafttreten
Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1003)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), mit folgenden Maßgaben: a) (weggefallen) normal normal b) U…