Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 17

§ 17 – Entstehung des Bergwerkseigentums

(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilligung für den Bereich des Bergwerksfeldes. (2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behörde mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung in Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsurkunde muß enthalten den Namen und Wohnort des Berechtigten (Bergwerkseigentümers), normal normal den Namen des Bergwerkseigentums, normal normal die genaue Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweisung auf den Lageriß, normal normal die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, normal normal die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, normal normal Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift. normal normal normal arabic (3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen. (4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu benachrichtigen.

Kurz erklärt

  • Das Bergwerkseigentum entsteht, wenn die Berechtsamsurkunde an den Antragsteller zugestellt wird, nachdem die Entscheidung unanfechtbar ist.
  • Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die vorherige Bewilligung für das Bergwerksfeld.
  • Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Verleihungsurkunde und einer Ausfertigung des Lagerisses.
  • Die Verleihungsurkunde muss bestimmte Informationen enthalten, wie den Namen des Eigentümers, die Größe des Bergwerksfeldes und die Bodenschätze.
  • Die zuständige Behörde beantragt die Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch und das Grundbuchamt informiert über die Eintragung eines neuen Eigentümers.