Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 139
§ 139 – Aufgaben
Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.
Kurz erklärt
- Die Bundesprüfanstalt führt Prüfungen und Abnahmen durch.
- Dies geschieht gemäß den Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
- Die Prüfungen und Abnahmen betreffen die Punkte 3 und 4 des § 65.
- Die Bundesprüfanstalt berät die zuständigen Behörden.
- Sie berät auch die Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben.