Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 139

§ 139 – Aufgaben

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

Kurz erklärt

  • Die Bundesprüfanstalt führt Prüfungen und Abnahmen durch.
  • Dies geschieht gemäß den Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
  • Die Prüfungen und Abnahmen betreffen die Punkte 3 und 4 des § 65.
  • Die Bundesprüfanstalt berät die zuständigen Behörden.
  • Sie berät auch die Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben.