Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 1
§ 1 – Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, normal normal die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie normal normal die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Gesetz zielt darauf ab, die Rohstoffversorgung zu sichern.
- Es regelt das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen.
- Standortgebundenheit und Lagerstättenschutz werden berücksichtigt.
- Der Umgang mit Grund und Boden soll sparsam und schonend sein.
- Die Sicherheit der Betriebe und Beschäftigten im Bergbau sowie der Schutz Dritter wird verstärkt.