§ 138 – Errichtung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 oder 4 nicht durch eine Stelle vorgenommen werden, die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft und Technik für die Prüfungen oder Abnahmen nicht entspricht, normal normal die nicht über das erforderliche fachkundige und zuverlässige Personal verfügt, normal normal in der die beschäftigten Personen keine hinreichende Gewähr für ihre Unparteilichkeit bieten, insbesondere in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte, normal normal deren Träger als Unternehmer tätig ist oder zu einem Unternehmer in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte, normal normal deren Träger nicht in der Lage oder bereit ist, die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oder normal normal deren Träger nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Staat wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau einrichten.
- Diese Prüfanstalt wird als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert.
- Ziel ist es, sicherzustellen, dass Prüfungen im Bergbau von qualifizierten und unparteiischen Stellen durchgeführt werden.
- Die Prüfstelle muss über das notwendige Fachwissen und zuverlässiges Personal verfügen.
- Es dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, die die Unparteilichkeit der Prüfungen beeinflussen könnten.