Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 164a

§ 164a – Überleitung

Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.

Kurz erklärt

  • Eine aufgelöste Gewerkschaft kann fortgesetzt werden.
  • Dies gilt, wenn noch keine Vermögensverteilung unter den Gewerken stattgefunden hat.
  • Die Fortsetzung wird mit Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 beschlossen.
  • Die Gewerkschaft muss am 1. Juli 1985 als Unternehmer tätig gewesen sein.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Bedingungen für die Fortsetzung.