Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 164a
§ 164a – Überleitung
Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.
Kurz erklärt
- Eine aufgelöste Gewerkschaft kann fortgesetzt werden.
- Dies gilt, wenn noch keine Vermögensverteilung unter den Gewerken stattgefunden hat.
- Die Fortsetzung wird mit Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 beschlossen.
- Die Gewerkschaft muss am 1. Juli 1985 als Unternehmer tätig gewesen sein.
- Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Bedingungen für die Fortsetzung.