Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 5
§ 5 – Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Gesetz regelt die Ausführung seiner Bestimmungen.
- Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Dies gilt, sofern im Gesetz keine anderen Regelungen getroffen werden.
- Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, unterliegen ebenfalls diesen Vorschriften.
- Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist somit maßgeblich für die Umsetzung.