Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 5

§ 5 – Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt die Ausführung seiner Bestimmungen.
  • Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  • Dies gilt, sofern im Gesetz keine anderen Regelungen getroffen werden.
  • Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, unterliegen ebenfalls diesen Vorschriften.
  • Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist somit maßgeblich für die Umsetzung.