Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 143

§ 143 – Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Gesetzes.
  • Diese Vorschriften benötigen die Zustimmung des Bundesrates, außer wenn sie an Bundesbehörden gerichtet sind.
  • Für bestimmte Bergverordnungen gelten besondere Regelungen zum Schutz bestimmter Rechtsgüter.
  • Die Verwaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass der Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleistet ist.
  • § 68 Abs. 3 findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.