Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 140

§ 140 – Inanspruchnahme, Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigen. (2) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel 10 000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden. (3) Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen für denselben Empfänger können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Vorschriften zur Nutzung der Bundesprüfanstalt erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
  • Die Gebühren für die Dienstleistungen der Bundesprüfanstalt richten sich nach dem Personal- und Sachaufwand sowie dem wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller.
  • Die Gebühren werden basierend auf der durchschnittlichen Zeit berechnet, die Mitarbeiter für Prüfungen benötigen.
  • Die Gebühr für eine Dienstleistung darf normalerweise 10.000 Euro nicht überschreiten, kann aber bei außergewöhnlichem Aufwand erhöht werden.
  • Für wiederholte ähnliche Dienstleistungen können Pauschgebühren festgelegt werden, die den geringeren Verwaltungsaufwand berücksichtigen.