Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 168a
§ 168a – Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I s. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
Kurz erklärt
- Bestehende Rechte zur Erweiterung des Küstenmeeres bleiben gültig.
- Dies betrifft insbesondere Genehmigungen für Forschungshandlungen und Transit-Rohrleitungen.
- Diese Rechte gelten entsprechend ihrer Laufzeit.
- Sie werden nach den seit dem 1. Januar 1995 geltenden Rechtsvorschriften behandelt.
- Die Regelung basiert auf dem Beschluss der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994.