Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 131

§ 131 – Hauptstellen für das Grubenrettungswesen

(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist. (3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten werden, für die Überwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§ 69 bis 74 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Unternehmer mit bestimmten Gewinnungsbetrieben müssen Hauptstellen für das Grubenrettungswesen einrichten oder sich anschließen.
  • Diese Regelung gilt für Betriebe mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen sowie für solche mit giftigen Gasen oder Dämpfen.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Vorschriften zur Organisation und Ausstattung dieser Hauptstellen erlassen.
  • Die Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
  • Bestimmte Paragrafen des Gesetzes sind auf die Hauptstellen anzuwenden, insbesondere zur Überwachung der Sicherheitsanforderungen.