Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. August 1980
§ 170

§ 170 – Haftung für verursachte Schäden

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Schäden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, unterliegen den alten Vorschriften.
  • Dies gilt speziell für Schäden, die vor dem 12. August 2016 verursacht wurden.
  • Für diese Schäden sind die §§ 120 und 126 in ihrer vorherigen Fassung anzuwenden.
  • Der § 114 definiert, welche Schäden gemeint sind.
  • Es wird klargestellt, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend gelten.