Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 170
§ 170 – Haftung für verursachte Schäden
Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Schäden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, unterliegen den alten Vorschriften.
- Dies gilt speziell für Schäden, die vor dem 12. August 2016 verursacht wurden.
- Für diese Schäden sind die §§ 120 und 126 in ihrer vorherigen Fassung anzuwenden.
- Der § 114 definiert, welche Schäden gemeint sind.
- Es wird klargestellt, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend gelten.