§ 45 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal (weggefallen) normal normal entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, normal normal entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder normal normal entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Auskünfte oder Unterlagen nicht korrekt oder rechtzeitig erteilt.
- Dazu gehört auch, sich nicht rechtzeitig zu melden oder Bescheide nicht ordnungsgemäß aufzubewahren.
- Missbräuchliche Verwendung von Bescheiden ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
- Verstöße können mit einer Geldbuße bestraft werden.
- Das Karrierecenter der Bundeswehr ist die zuständige Verwaltungsbehörde für diese Ordnungswidrigkeiten.