Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 35
§ 35 – Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Kurz erklärt
- Streitigkeiten zur Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger werden geregelt.
- Die zuständige Stelle ist die Versorgungsanstalt.
- Der Verwaltungsrechtsweg ist der richtige Weg für solche Streitigkeiten.
- Es handelt sich um spezifische Angelegenheiten der Zusatzversorgung.
- Nur die Verwaltungsgerichte sind für diese Streitigkeiten zuständig.