Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 35

§ 35 – Rechtsweg

Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Kurz erklärt

  • Streitigkeiten zur Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger werden geregelt.
  • Die zuständige Stelle ist die Versorgungsanstalt.
  • Der Verwaltungsrechtsweg ist der richtige Weg für solche Streitigkeiten.
  • Es handelt sich um spezifische Angelegenheiten der Zusatzversorgung.
  • Nur die Verwaltungsgerichte sind für diese Streitigkeiten zuständig.