Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 9a

§ 9a – Bewerber und Bewerberinnen

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: die schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält, normal normal den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält, normal normal den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, normal normal die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind, normal normal die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, normal normal die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses, normal normal die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin a) strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, normal normal b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder normal normal c) ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist, normal normal normal alpha normal normal die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke, normal normal den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und normal normal die Angabe, ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist. normal normal normal arabic In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind. (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest. (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.

Kurz erklärt

  • Bewerber für die Position des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Behörde kann verschiedene Unterlagen von den Bewerbern verlangen, darunter Lebenslauf, Nachweise über Prüfungen und Fortbildungen sowie ein polizeiliches Führungszeugnis.
  • Bewerber müssen angeben, ob sie in den letzten zwölf Monaten strafrechtlich verurteilt wurden oder ob gegen sie Verfahren anhängig sind.
  • Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, und die Behörde legt die Rangfolge fest.
  • Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kann sich frühestens zwei Jahre nach seiner Bestellung erneut bewerben, es sei denn, es liegt eine persönliche Härte vor.