Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 11a

§ 11a – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Bezirk keinen Schornsteinfeger hat, gelten bestimmte Regelungen.
  • Bei Tod eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers müssen die Erben den Todesfall melden.
  • Die Meldung muss schnellstmöglich erfolgen.
  • Die Erben müssen das Sterbedatum angeben.
  • Die Meldung erfolgt an die zuständige Behörde.