Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 11a
§ 11a – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Bezirk keinen Schornsteinfeger hat, gelten bestimmte Regelungen.
- Bei Tod eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers müssen die Erben den Todesfall melden.
- Die Meldung muss schnellstmöglich erfolgen.
- Die Erben müssen das Sterbedatum angeben.
- Die Meldung erfolgt an die zuständige Behörde.