Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 30
§ 30 – Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung überwacht die Versorgungsanstalt.
- Es gibt eine Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt.
- Bestimmte Paragraphen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch hier.
- Die Aufsicht umfasst rechtliche und fachliche Aspekte.
- Die genannten Paragraphen sind entsprechend anzuwenden.