Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 30

§ 30 – Aufsicht

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Soziale Sicherung überwacht die Versorgungsanstalt.
  • Es gibt eine Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt.
  • Bestimmte Paragraphen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch hier.
  • Die Aufsicht umfasst rechtliche und fachliche Aspekte.
  • Die genannten Paragraphen sind entsprechend anzuwenden.