Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 8

§ 8 – Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

Kurz erklärt

  • Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Bezirk ernannt.
  • Diese Schornsteinfeger sind Gewerbetreibende im Schornsteinfegerhandwerk.
  • Sie führen ihre hoheitlichen Aufgaben als natürliche Personen aus.
  • Sie müssen sich bezüglich ihrer hoheitlichen Tätigkeiten in das Handwerksverzeichnis eintragen.
  • Die Regelungen basieren auf der Handwerksordnung.