§ 18 – Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder normal eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind. normal arabic Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.
Kurz erklärt
- Der Bezirksschornsteinfeger muss seine Aufgaben neutral und unparteiisch erfüllen.
- Er darf keine Bescheinigungen für Anlagen ausstellen, die er oder seine Angehörigen verkauft oder eingebaut haben.
- Dies gilt auch für Anlagen, an denen er oder seine Angehörigen wirtschaftlich beteiligt sind.
- In solchen Fällen muss der Bezirksschornsteinfeger sich vertreten lassen.
- Er muss die Vertretung durch einen Betriebsangehörigen regelmäßig überwachen.